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FOKUS


  • Veröffentlicht am 17.10.22

    IGF 2022 in Äthiopien

    Marlene Fasolt, Stiftung Digitale Chancen

    Die äthiopische Regierung wird das UN Internet Governance Forum 2022 vom 28. November bis 2. Dezember 2022 im UN-ECA Conference Center in Addis Abeba, Äthiopien, ausrichten. Das Internet Governance Forum (IGF) ist ein globales Multi-Stakeholder-Forum für den Dialog zum Thema Internet Governance, das vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wurde. Es wird in einem hybriden Format organisiert und bringt Interessenvertreter*innen aus der ganzen Welt zusammen, um das übergreifende Thema zu diskutieren: Resilientes Internet für eine gemeinsame und nachhaltige Zukunft. Vertreter*innen von Regierungen, zwischenstaatlichen Organisationen, des Privatsektors, der technischen Gemeinschaft und der Zivilgesellschaft (einschließlich der Wissenschaft) werden ermutigt, online oder auch in physischer (hybrider) Form an den Sitzungen des IGF aktiv teilzunehmen.

    Die äthiopische Regierung hat eine Website für das diesjährige IGF eingerichtet, auf der nützliche Informationen über Hotels in der Nähe des Veranstaltungsortes, Sehenswürdigkeiten, Verkehrsmittel, Covid-19, Visumsbeantragung und Zollbestimmungen zu finden sind.

    Ein Visum ist für alle ausländischen Besucher*innen Äthiopiens erforderlich, mit Ausnahme der Staatsangehörigen Kenias und Dschibutis sowie Inhaber*innen von Diplomaten- und UN-Pässen. Bevor ein Visum beantragt werden kann, müssen Sie sich zunächst über das UN-Akkreditierungsverfahren für das IGF 2022 anmelden und auf die Genehmigungsbestätigung warten, die Ihnen per E-Mail zugesandt wird. Die Genehmigung dauert in der Regel ein paar Tage. Nachdem die Bestätigung bei Ihnen eingegangen ist, können Sie diese zusammen mit einer eingescannten Kopie Ihres Reisepasses per E-Mail an das Ministerium für Innovation und Technologie (MinT) unter igf2022@mint.gov.et senden. Das Ministerium sendet Ihnen dann die erforderlichen Unterlagen für die Online-Beantragung eines Visums zu: ein Einladungsschreiben, ein Antragsschreiben und eine Verbalnote. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf der IGF Website des Gastlandes.

    In unserem Fokusartikel "IGF 2022: Rechte von Kindern und Jugendlichen" finden Sie Informationen zu den Sitzungen, die sich mit den Rechten von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld befassen.


  • Veröffentlicht am 13.10.22

    „Achtung, das Produkt kann Spuren von Jugendmedienschutz enthalten!“

    Jutta Croll, SDC / Torsten Krause, DKHW

    Eine Arbeitsgruppe des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) arbeitet zurzeit an der Standardisierung eines Rahmens für altersgerecht gestaltete digitale Dienste. Basierend auf den Vorgaben der 25. Allgemeinen Bemerkung zu den Rechten der Kinder im digitalen Umfeld, die der Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen im März 2021 verabschiedet hat, werden klare Leitplanken für die Gestaltung von Diensten, die an Kinder gerichtet sind oder von ihnen genutzt werden, formuliert. Diese europaweite Rahmensetzung kommt zur rechten Zeit und kann auch die Umsetzung der Vorsorgemaßnahmen gem. § 24a des ebenfalls in 2021 novellierten deutschen Jugendschutzgesetzes beflügeln. Das scheint eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regeln sinnvoll und erforderlich, denn die Bereitschaft der Diensteanbieter zur Verantwortungsübernahme hat noch deutlich Potenzial nach oben.

    Im September hat das Unternehmen Electronic Arts Sports das Spiel FIFA 23 veröffentlicht, freigegeben von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle USK ohne Alterseinschränkung. Schön, wenn selbst Kleinkinder schon in die faszinierende Welt des digitalen Fußballs eintauchen können - man kann ja nicht früh genug damit anfangen, Kinder für den Sport zu begeistern. Kritisch wird es aber, wenn Kinder in einem wirklich faszinierenden Spiel mit so genannten Lootboxen dazu verleitet werden, ihr Spielergebnis durch den Einsatz barer Münze zu verbessern. Diese für einen Preis von 22,96 EUR per In-App-Kauf erhältlichen Lootboxen enthalten nach dem Zufallsprinzip zusammengestellte Inhalte, sind also teuer erkaufte Wundertüten. Selbst aufmerksame Eltern werden bei einem Spiel, das ab 0 Jahre freigegeben ist, nicht auf die Idee kommen, dass hier ein hohes Risiko der kommerziellen Ausbeutung von Kindern - und ggf. der Plünderung ihres eigenen Kreditkartenkontos - besteht. Bei den so genannten Micro-Payments - eine Bezeichnung, die bei Beträgen wie für die Lootboxen im Spiel FIFA 23 an sich schon fragwürdig ist - handelt es sich um ein für die Anbieter höchst lukratives Geschäft, in Deutschland wurden im Jahr 2021 insgesamt 4,2 Mrd. Umsatz mit In-App-Käufen gemacht.

    § 10 a JuSchG nennt als eines der Schutzziele des Gesetzes den Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung. Dieses Ziel bedarf einer weiten Auslegung, denn die Verletzlichkeit von Kindern liegt in ganz verschiedenen Bereichen und umfasst auch die Gefährdung durch altersunangemessene Spiel- und Kaufanreize. In § 10 b des Jugendschutzgesetzes ist geregelt, dass auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums bei der Einstufung als entwicklungsbeeinträchtigend berücksichtigt werden können. Risiken durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens werden hier ausdrücklich genannt.

    Die Freigabe von FIFA 23 ab 0 Jahre erfolgte im Rahmen eines regulären Prüfverfahrens im Juli 2022 nach Angabe der USK auf der Basis der aktuell gültigen USK-Leitkriterien. Mit der formalen Umsetzung der neuen Regelungen des Jugendschutzgesetzes wurde lt. USK in 2021 begonnen, bis Frühjahr 2023 soll diese abgeschlossen sein und erst dann werden die angepassten Leitkriterien für die Prüfung von Computerspielen in Kraft treten. Die bis dahin ausgesprochenen Altersfreigaben bleiben von den neuen Leitkriterien unberührt - sprich FIFA 23 bleibt auch weit nach der Jugendschutz-Novellierung ohne eine Kennzeichnung der damit einhergehenden Risiken. Auch wenn die USK in ihrer Stellungnahme argumentiert, dass die Entscheidung bzgl. der Altersfreigabe verfahrensrechtlich korrekt sei, darf man die Frage stellen, ob damit der Anbieterverantwortung für den Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen, der auch die Freiwillige Selbstkontrolle verpflichtet sein sollte, Genüge getan ist.

    Der am 13. Oktober zum 25-jährigen Jubiläum der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter e.V. (FSM) in Berlin vorgestellte Jugendmedienschutzindex 2022 konstatiert gegenüber den Vergleichszahlen aus 2017 eine größere Besorgtheit der Eltern; drei Viertel der Befragten nennen mindestens eine Sorge, insbesondere in Bezug auf Interaktionsrisiken ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. 72 Prozent wünschen sich, anhand entsprechender Kennzeichen sehen zu können, ob Onlineangebote für ihre Kinder geeignet sind. Deutlich, von 63 auf 80 Prozent, ist auch die Zahl der Eltern gestiegen, die den Freiwilligen Selbstkontrollen eine hohe Verantwortung für den Jugendmedienschutz zuschreiben. Davon glauben 59 Prozent, dass diese ihren Job eher gut bis sehr gut machen, ein deutlicher Anstieg um 16 Prozent gegenüber dem Jahr 2017 und damit ein hoher Vertrauensvorschuss der Eltern in die Strukturen des Jugendmedienschutz, dem die Anbieter und Selbstkontrollinstanzen in gemeinsamer Verantwortungsübernahme nun Rechnung tragen müssen.

    Impulse dafür gibt auch die für die Durchsetzung des JuSchG zuständige Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, indem sie mit den Anbietern in den Dialog geht und Maßnahmen für einen besseren Jugendmedienschutz verlangt. In einer Pressemitteilung vom 10. Oktober hat sie die Spieleanbieter aufgefordert zu erklären, welche Vorsorgemaßnahmen gegen Glücksspielgewöhnung und Abhängigkeitsmechanismen bei Kindern sie beabsichtigen in ihre Spielangebote einzubauen. Ein wichtiger Schritt, damit FIFA 24, 25, 26 … künftig mehr als nur Spuren von Jugendmedienschutz enthält. Und um die Aufforderung zu handeln für den in Köln ansässigen Anbieter EA Sports mit einem Song der Kölschen Band de Höhner schmackhaft zu machen: Wenn nicht jetzt, wann dann?


  • Veröffentlicht am 14.09.22

    Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

    Die Europäische Kommission hat am 11. Mai den Entwurf einer Verordnung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet vorgelegt. Dieser war bis zum 12. 09. zur Kommentierung für die Öffentlichkeit freigegeben und wird nun im parlamentarischen Verfahren über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren erörtert.

    Der Verordnungsentwurf kann hier heruntergeladen werden.

    Aus Sicht der Stiftung Digitale Chancen kommentieren wir den Entwurf wie folgt:

    Wir begrüßen den Verordnungsentwurf ausdrücklich, da zum ersten Mal ein Gesetz in der EU einen grundlegenden und umfassenden Kinderrechteansatz verfolgt, der auf den Vorrang des Kindeswohls gemäß der EU-Grundrechtecharta Art. 24 (2) basiert.

    Unter den in Erwägung gezogenen Optionen hat sich die EU-Kommission für den weitreichendsten Vorschlag (E) im Hinblick auf den Schutz von Kindern entschieden. Dieser betrifft die Erkennung, Meldung und Entfernung sowohl von bekannten Missbrauchsdarstellungen als auch von "neuem" Material sowie die Anbahnung von Kontakten zu Kindern in sexueller Absicht (Grooming). Die Verpflichtung zur Prüfung des Grooming-Risikos in Apps ist ein Meilenstein im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet.

    Der Kampf gegen Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern muss mit einer Risikoabschätzung und Maßnahmen zur Risikominimierung durch die Diensteanbieter beginnen, denn Prävention ist entscheidend. Nur wenn sich diese Präventionsmaßnahmen als ineffizient erweisen, wird ein Verfahren eingeleitet, das zu einer Aufdeckungsanordnung führen kann. In der Verordnung wird transparent dargelegt, welche Schritte vor einer Aufdeckungsanordnung erforderlich sind und welche Garantien vorgesehen sind, um die Verletzung von Grundrechten weitestgehend zu verhindern. Wir begrüßen ausdrücklich, dass Aufdeckungsanordnungen nur von einem Gericht oder einer nationalen Behörde auf der Grundlage eines gründlichen Validierungsverfahrens erlassen werden können. Jede Anordnung wird zeitlich begrenzt sein und sich nur auf eine bestimmte Art von Inhalten in dem jeweiligen Dienst beziehen. Sowohl die Forschung als auch Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden belegen, dass sexualisierte Gewalt Eskalationspfaden folgt; je früher diese Pfade gestoppt werden können, desto besser.

    Wir erkennen die Notwendigkeit an, die Privatsphäre der zwischenmenschlichen Kommunikation zu schützen, dennoch muss die Verordnung auch private Chats berücksichtigen, weil die Täter*innen genau dort den Kontakt zu Kindern aufnehmen. Die Europäische Kommission sieht in dem Entwurf vor, mit Hilfe von Scanning-Technologien nach Verhaltensmustern zu suchen, die auf Missbrauch hindeuten, aber zunächst nicht den eigentlichen Inhalt der Kommunikation zu analysieren. Wir vertrauen auf die im Verordnungsentwurf bereits vorgesehenen strukturellen Schutzmaßnahmen, die eine unbegründete Überwachung der gesamten persönlichen Kommunikation verhindern.

    Der Entwurf erkennt die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als wirksames Mittel zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Kommunikation an und schließt sie als Instrument ausdrücklich nicht aus (Abs. 26). Der Entwurf überlässt es den Anbietern, die geeignete Technologie zu wählen, stellt aber unmissverständlich klar, dass die Anbieter verpflichtet sind, Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Grooming in ihren Diensten zu erkennen und zu bekämpfen. Aus unserer Sicht sollten die Dienstanbieter bereits jetzt in die Entwicklung und den Einsatz solcher Technologien investieren, damit diese einsatzbereit ist, wenn der parlamentarische Prozess hoffentlich Mitte 2024 abgeschlossen wird und die neue Verordnung in Kraft treten kann.

    Wir begrüßen den kooperativen Ansatz eines Europäischen Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist. Die für das Zentrum vorgesehenen Aufgaben müssen auf transnationaler Ebene angegangen werden, ohne die Arbeit der nationalen Behörden in Frage zu stellen. Lediglich der Zeithorizont von 8 Jahren bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Zentrums ist zu lang. Wir erwarten von der Europäischen Kommission, dass sie schon jetzt vorbereitende Maßnahmen ergreift, damit dieses Zentrum im Jahr 2024 einsatzbereit ist. Es muss unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden arbeiten, wenn auch in enger Zusammenarbeit mit Europol.

    Die vorläufige Ausnahmeregulierung ist ein gutes Beispiel dafür, wie der nur scheinbar unüberwindliche Widerspruch zwischen Privatsphäre und Kinderschutz aufgelöst werden kann. Wie alle Menschen haben auch Kinder das unveräußerliche Recht auf Privatsphäre, wie es in Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention festgelegt ist. Auch haben sie das Recht auf Schutz vor jeglicher Form der Ausbeutung (Art. 34 - 36). Der Ansatz der Verordnung wird durch die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 zu den Rechten des Kindes in Bezug auf das digitale Umfeld gerechtfertigt, insbesondere durch die Forderung nach besonderen Schutzmaßnahmen seitens der Staaten in Kapitel 12. Außerdem werden die Staaten in Paragraph 118 aufgefordert, keine von Kindern selbst erstellten sexuellen Inhalte zu kriminalisieren, die sie mit Zustimmung der abgebildeten Personenausschließlich für ihren eigenen privaten Gebrauch besitzen oder weitergeben. Wir regen an, dass die Europäische Kommission den Entwurf überprüft, um sicherzustellen, dass er auch mit diesem Absatz der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 vollständig konform ist.

    Einen offenen Brief zivilgesellschaftlicher Organisationen zum dem Regulierungsentwurf finden Sie unter Sexueller Missbrauch - Offener Brief der Zivilgesellschaft an die EU


  • Veröffentlicht am 12.09.22

    IGF 2022: Rechte von Kindern und Jugendlichen

    Marlene Fasolt, Stiftung Digitale Chancen

    Das 17. jährliche Internet Governance Forum findet vom 28. November bis 2. Dezember 2022 im hybriden Format in Addis Abeba statt. Der Gastgeber ist die Regierung Äthiopiens.

    Das diesjährige IGF steht unter dem Motto „Resilient Internet for a Shared Sustainable and Common Future“. Hier treffen Vertreter*innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft mit hochrangigen Regierungsvertreter*innenn aus aller Welt zusammen und befassen sich in unterschiedlichen Veranstaltungsformaten mit den folgenden thematischen Schwerpunkten:

    • Vernetzung aller Menschen und Wahrung der Menschenrechte
    • Vermeidung der Internetfragmentierung
    • Verwaltung von Daten und Schutz der Privatsphäre
    • Ermöglichung von Sicherheit, Schutz und Verantwortlichkeit
    • Auseinandersetzung mit fortgeschrittenen Technologien, einschließlich KI

    Viele Sitzungen auf dem diesjährigen IGF befassen sich mit den Rechten von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Befähigung und Beteiligung im digitalen Umfeld. In einigen dieser Sitzungen gibt es dieses Jahr einen starken Fokus auf die Privatsphäre und den Schutz von persönlichen Daten.

    Wir haben für Sie eine Liste der Sessions zusammengestellt, in denen Aspekte des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Umgebung behandelt werden. So können Sie entscheiden, welche Teile des Programms für Sie interessant sind. Alle Sessions sind darauf ausgerichtet, die Teilnehmenden aktiv einzubeziehen, gleich ob sie vor Ort oder online dabei sind. Innerhalb der IGF-Woche werden wir von der Veranstaltung berichten, mit einem besonderen Fokus auf diese Sessions.

    Für die Teilnahme am IGF ist eine Registrierung hier erforderlich. Es wird empfohlen, die Registrierung rechtzeitig vor dem Veranstaltungsbeginn vorzunehmen. Sie erhalten eine Bestätigung die zum Zugang zu den Veranstaltungen vor Ort und den digitalen Zoom-Meetings berechtigt.

    IGF-Workshops zum Thema "Aufwachsen in einer digitalen Umgebung":

    Dienstag 29.11.2022

    Mittwoch, 30.11.2022

    Donnerstag 1.12.2022

    Freitag 2.12.2022


  • Veröffentlicht am 30.06.22

    Öffentliche Konsultationen zu den EU-Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Jutta Croll, Stiftung Digitale Chancen

    Mit zwei Konsultationen will die Kommission die Einschätzung der Bürger*innnen der EU in Bezug auf bestehende und künftige Regulierungsmaßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs einbeziehen.

    Die noch bis zum 13. Juli 2022 geöffnete öffentliche Konsultation dient der Bewertung und möglichen Überarbeitung der EU-Richtlinie über sexuellen Kindesmissbrauch und ist Teil der Datenerhebung im Anschluss an die im September/Oktober 2021 veröffentlichte erste Folgenabschätzung. Diese öffentliche Konsultation wird in die Bewertung und Überarbeitung der EU-Richtlinie über sexuellen Kindesmissbrauch einfließen und den Bürgern und Interessenträgern die Möglichkeit geben, ihr Feedback zu aktuellen und künftigen Herausforderungen bei der Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch, sexueller Ausbeutung und Material über sexuellen Kindesmissbrauch sowie zu möglichen Wegen zur Stärkung, Weiterentwicklung und Aktualisierung des bestehenden Rahmens zu geben.

    Bis zum September 2022 ist darüber hinaus die Konsultation des neuen Regulierungsvorschlags „Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Aufdeckung, Entfernung und Meldung illegaler Online-Inhalte“ geöffnet.

    Der sexuelle Missbrauch von Kindern (CSA) kann verschiedene Formen annehmen, die sowohl online (z. B. Erzwingen sexueller Handlungen durch Live-Streaming oder Austausch von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern (CSAM) im Internet) als auch offline (z. B. sexuelle Handlungen mit einem Kind oder Veranlassen eines Kindes zur Teilnahme an Kinderprostitution) auftreten können. Wenn der Missbrauch auch noch aufgezeichnet und online weitergegeben wird, wird der Schaden noch vergrößert. Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (2011/93) ist das wichtigste Rechtsinstrument der EU zur Bekämpfung dieser Straftaten. Die Richtlinie sieht ein umfassendes Vorgehen vor, insbesondere: - Angleichung der Definitionen von Straftaten, Festlegung von Mindeststrafen und Erleichterung der Meldung, Ermittlung und Verfolgung solcher Straftaten - Festlegung von Präventionsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierung, und Interventionsprogrammen für Straftäter und Personen, die befürchten, dass sie straffällig werden könnten, - Verstärkung der Unterstützung für die Opfer, einschließlich der Vermeidung zusätzlicher Traumata durch die Teilnahme an Strafverfahren.

    Am 24. Juli 2020 nahm die Kommission die EU-Strategie zur wirksameren Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern an, in der konkrete Maßnahmen vorgeschlagen werden, um eine umfassende Antwort auf diese Verbrechen zu finden. Eine der Maßnahmen besteht darin, die seit 2011 geltende EU-Richtlinie zu bewerten, um bewährte Verfahren und etwaige verbleibende Gesetzeslücken zu ermitteln. Falls erforderlich, werden neue vorrangige Maßnahmen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass diese Rechtsvorschriften weiterhin die angestrebten Ziele erreichen.

    Am 11. Mai hat die Kommission einen neuen Regulierungsvorschlag „Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Aufdeckung, Entfernung und Meldung illegaler Online-Inhalte“ vorgelegt. Dieser kann nun öffentlich kommentiert werden, vorerst bis zum 5. September (Mitternacht CEST). Diese Frist verschiebt sich kontinuierlich nach hinten, bis der Regulierungsvorschlag in allen EU-Sprachen veröffentlicht ist.

    Einige Anbieter setzen bereits freiwillig Technologien ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern online in ihren Diensten zu erkennen, zu melden und zu beseitigen. Die von den Anbietern ergriffenen Maßnahmen sind jedoch sehr unterschiedlich und eine beträchtliche Anzahl ergreift noch gar keine Maßnahmen. Eine durchgeführte Folgenabschätzung hat gezeigt, dass freiwillige Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet unzureichend sind, so dass seitens der Kommission verpflichtende Maßnahmen vorgesehen werden.

    Die jetzt vorgeschlagene Verordnung besteht aus zwei Hauptbausteinen:

    1. Sie erlegt den Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf die Erkennung, Meldung, Entfernung und Sperrung von bekanntem und neuem Material des sexuellen Kindesmissbrauchs, sowie in Bezug auf die Kontaktanbahnung zu Kindern (so genanntes Grooming), unabhängig von der für den Online-Austausch verwendeten Technologie.
    2. Die Einrichtung eines EU-Zentrums zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs als dezentrale Agentur, um die Umsetzung der neuen Verordnung zu unterstützen

    Die Teilnahme an den Konsultationsprozessen ist über das EU-Konsultationssystem möglich; Hier gelangen sie zu dem Konsultationsprozess


    Um sich zu beteiligen, müssen Sie sich mit Ihren Anmeldedaten im Ecas-System anmelden oder ein neues Konto anlegen.



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