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FOKUS


  • Veröffentlicht am 20.11.17

    20. November 2017: Heute ist Internationaler Tag der Kinderrechte

    Jutta Croll

    Heute ist Internationaler Tag der Kinderrechte, die UN-Kinderrechtskonvention feiert ihren 28. Geburtstag. Seit der Verabschiedung der Kinderrechte hat sich die Welt verändert, Internet, Apps und Onlinespiele sind für Kinder heute eine Selbstverständlichkeit. Sie bringen neue Möglichkeiten des Spielens und Lernens und können die Rechte von Kindern stärken, aber sie bergen auch Gefahren.

    Wer Kinderrechte heute verstehen und verwirklichen will, muss die Chancen und Risiken der Digitalisierung mitdenken und sich auf die digitalisierte Lebenswelt von Kindern einlassen. Jedes Kind hat das Recht auf Zugang zu digitalen Medien, auf Bildung mit digitalen Medien und die Vermittlung von Medienkompetenz. Das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit wird ganz klar durch das Internet gestärkt, aber dabei muss auch der Schutz vor neuen Formen und Phänomenen der Diskriminierung, beispielsweise Cyber-Mobbing oder Hate Speech, gewährleistet sein. Die Kinderrechtskonvention garantiert das Recht auf Freizeit, Spiel und Teilhabe, aber bisher sind digitale Spielplätze für Kinder (noch) keine Selbstverständlichkeit. Die Privatsphäre von Kindern ist durch das Internet verletzlicher geworden, Gewalt und Missbrauch finden auch online statt. Deshalb muss das digitale Umfeld Schutzmechanismen bereitstellen, die das Alter und die Fähigkeit der Kinder berücksichtigen.

    Am Weltkindertag 2017 ist es Zeit, die Kinderrechte in der digitalen Welt zu stärken. Denn für Kinder stellt das Internet die Welt nicht auf den Kopf, sondern macht sie größer, bunter und vielfältiger.

    Im Zuge der internationalen Kooperation hat das Projekt Kinderrechte.digital vom 3. bis 6. Oktober 2017 am Weltkongress zur Würde des Kindes, veranstaltet von der Päpstlichen Gregorianischen Universität in Rom, teilgenommen und ein Programm zur Umsetzung der „Erklärung von Rom“, die zum Abschluss in einer Audienz Papst Franziskus präsentiert wurde, entwickelt. Die Erklärung fordert Regierungen, Wirtschaftsunternehmen und die Zivilgesellschaft dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Rechte und der Würde von Kindern in der digitalen Welt sicherzustellen. Die Erklärung von Rom kann hier nachgelesen werden.


  • Veröffentlicht am 21.09.17

    Zeitgemäßer Jugendschutz im Internet

    Jutta Croll

    Jugendschutz muss alle Lebensbereiche von Kindern umfassen, einen sicheren Alltag in der realen Umwelt ebenso wie ein gutes Aufwachsen mit Medien. Der in den Artikeln 19 sowie 34 und 36 der UN-Kinderrechtskonvention geforderte Schutz von Kinder vor Gewalt, sexuellem Missbrauch und Ausbeutung muss daher heute im Hinblick auf Risiken, die durch das Internet entstehen oder verstärkt werden können, neu interpretiert und angewandt werden. Aber wie kann zeitgemäßer Jugendschutz im Internet aussehen? Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Kinder das Internet für Information und Teilhabe, Lernen und Spiel nutzen können, ohne unangemessenen Gefährdungen ausgesetzt zu sein? Und welche Rolle spielt dabei der Schutz der Daten von Kindern und Jugendlichen?

    In den Anfangsjahren des Internets galten Filterprogramme als geeignetes Instrument. Software, die mit Hilfe von Wortlisten bestimmte Inhalte identifiziert und den Zugang dazu sperrt, wurde zunächst aber nicht vorrangig für den Schutz von Kindern vor gewalthaltigen oder pornographischen Bildern und Texten entwickelt. Sie diente vielmehr schon damals in Unternehmen dazu, die unerwünschte Nutzung bestimmter Webseiten durch die Mitarbeitenden während der Arbeitszeit zu verhindern. Die Filterung der Inhalte erfolgt auf der Basis von Wortlisten einerseits und URL- oder Domainnamenlisten andererseits. Diese Art von Filterprogrammen wurde jedoch von Beginn an vom Vorwurf der Zensur begleitet. Die im Interesse des Jugendschutzes berechtigte Verhinderung des Zugangs wurde als mögliches Einfallstor für eine weiterreichende Einschränkung des Rechts auf Informationsfreiheit angesehen.

    Die Debatte, ob die Filterung von Inhalten ein angemessenes Instrument für einen zeitgemäßen Jugendschutz darstellt, spiegelt sich auch in der im zeitlichen Verlauf sich ändernden Bezeichnung entsprechender Softwareprodukte wider. In dem 2005 veröffentlichen Beschluss des europäischen Parlaments über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (854/2005/EG) werden Filtertechnologien als Instrument zur Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte (filtering technologies for tackling unwanted and harmful content) ausdrücklich so benannt. Mit der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms wurde von der Europäischen Kommission unter dem Titel SIP Benchmark ein vergleichendes Testverfahren für diese Technologien ausgeschrieben und beauftragt. Dem in 2009 von Deloitte vorgelegten ersten Benchmark Report folgte eine erneute Ausschreibung durch die Kommission im gleichen Jahr. Darin wurden die zu evaluierenden Softwareprodukte nun als „Parental Control Tools“, d. h. als Instrumente der elterlichen Kontrolle bezeichnet, was die Assoziation mit der Zensur von Inhalten deutlich weniger nahelegt. Gleichzeitig wurde mit dieser neuen Bezeichnung der elterlichen Verantwortung für den Schutz der Kinder bei der Internetnutzung eine höhere Priorität gegeben. Die Untersuchungen der beiden folgenden Benchmarks, SIP II und SIP III, wurden daher stärker darauf ausgerichtet, Eltern und andere pädagogisch verantwortliche Personen bei dieser Erziehungsaufgabe zu unterstützen. Neben der Filterwirkung wurde auch geprüft, ob die Programme leicht zu umgehen sind, welche Funktionalitäten sie zusätzlich zur Filterung bieten und wie gut die Bedienbarkeit ist. Eine gute Filterwirkung konnte bei vielen Produkten nur für englischsprachige Inhalte mit sexueller Konnotation bescheinigt werden; gewalthaltige oder sonstige problematische Inhalte werden weniger gut von den Programmen erkannt, vielfach werden auch erwünschte Inhalte von den Programmen blockiert. Parallel zu Bemühungen, die Filterleistung zu verbessern, haben die Hersteller ihre Produkte auch technisch weiterentwickelt und um Funktionalitäten, wie Kontrolle und Einschränkung von Nutzungszeiten oder Monitoring des Nutzungsverhaltens - auch remote über ein zweites Endgerät in den Händen der Eltern - erweitert.

    Ab Mitte der 2000er Jahre entstanden neue Möglichkeiten der Kommunikation und Gestaltung von Inhalten über das Internet, die als Web 2.0 bezeichnet und unter dem Stichwort ‚User Generated Content’ diskutiert wurden. Heute sind es vor allem Social-Media-Anwendungen, die die Plattformen für Interaktionen von Nutzerinnen und Nutzern bereitstellen. Technische Jugendschutzprogramme, die Inhalte auf der Basis von Wort- und Domainlisten filtern, können jedoch weder den großen Mengen an von den Nutzerinnen und Nutzern selbst generierten Inhalten gerecht werden, noch sind sie in der Lage, die daraus resultierenden Interaktionsrisiken umfassend zu adressieren. Hierin liegt ein neues Gefährdungspotenzial für Kinder, das eine große Herausforderung für den zeitgemäßen Jugendschutz im Internet darstellt. Die technischen Schutzinstrumente kommen mit der rasanten Innovation digitaler Anwendungen häufig nicht schnell genug mit.

    Die UN-Kinderrechtskonvention gibt mit den Formulierungen in Artikel 3 dem Kindeswohl oberste Priorität bei allen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Artikel 5 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, das Elternrecht zu respektieren und formuliert gleichzeitig an die für die Erziehung des Kindes verantwortlichen Personen den Anspruch, „das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.“ Für viele Erziehungsverantwortliche ist es ausgesprochen schwierig zu entscheiden, was eine der Entwicklung des Kindes entsprechende Weise des angemessenen Leitens und Führens in Bezug auf die Internetnutzung des Kindes bedeutet. Das I-KiZ - Zentrum für Kinderschutz im Internet hat sich mit dieser Frage befasst und das Modell des Intelligenten Risikomanagements entwickelt. Zeitgemäßer Jugendmedienschutz stützt sich auf die drei Säulen ‚Gestaltung der Angebote’, ‚Technische Instrumente des Jugendschutzes’ und ‚Medienkompetenz’. Je nach Alter des Kindes sind diese Säulen unterschiedlich tragfähig. Für jüngere Kinder können technische Instrumente eine höhere Schutzwirkung entfalten, mit zunehmendem Alter wächst die Medienkompetenz und es steigt die Eigenverantwortlichkeit. Für Jugendliche sollte die Fähigkeit zum Selbstrisikomanagement durch medienpädagogische Maßnahmen entwickelt und durch die Gestaltung der Angebote unterstützt werden. Wozu Kinder und Jugendliche ab welchem Alter selbstständig in der Lage sind, welche Entscheidungen sie treffen und welche Risiken sie abwägen können, ist individuell unterschiedlich und von den persönlichen Voraussetzungen abhängig. Gerade im Hinblick auf das Internet und die Nutzung digitaler Medien ist es daher erforderlich, Eltern Orientierung zu bieten. Vielfach sind sie mit den digitalen Angeboten, mit der Nutzung von Social-Media-Plattformen und digitalen Diensten weniger vertraut als ihre Kinder und benötigen daher nicht nur technische Schutzinstrumente, sondern auch pädagogische Empfehlungen als Leitplanken für die Sicherheit.

    Am 25. Mai 2018 tritt in Europa die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft, die die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. In Erwägungsgrund 38 wird erstmals der besondere Schutzbedarf von Kindern in Bezug auf ihre Daten anerkannt. Art. 8 regelt dementsprechend die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft. Für Kinder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist mit Inkrafttreten der DSGVO die Einwilligung der Eltern in die Nutzung von „Diensten der Informationsgesellschaft, die direkt einem Kind gemacht werden“, erforderlich. Gleichzeitig räumt die DSGVO den EU-Mitgliedsstaaten ein, durch nationalstaatliche Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze festzulegen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf. Überall in Europa befassen sich inzwischen Menschen aus dem Bereich der Medienpädagogik, der Medienwissenschaft und des Datenschutzes sowie der Technik zur Authentisierung und Altersverifikation damit, welche Altersgrenze sinnvoll und angemessen erscheint. Das Projekt kinderrechte.digital und die Koordinierungsstelle Kinderrechte beim Deutschen Kinderhilfswerk führen derzeit Gespräche mit Expertinnen und Experten, um eine Wissensbasis zu den durch die DSGVO aufgeworfenen verschiedenen Fragen in Bezug auf Kinderschutz und Kinderrechte aufzubauen. Damit wollen wir einen Beitrag zu einem zeitgemäßen Jugendschutz im Internet leisten und ein Stück Leitplanke für die Sicherheit von Kindern im Internet bereitstellen. Über die Ergebnisse werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten - stay tuned!


  • Veröffentlicht am 22.05.17

    Die Welt verändert sich - Über das Aufwachsen in der digitalen Welt

    Jutta Croll

    Im Jahr 1989 wurde die Kinderrechtskonvention von den Vereinten Nationen (UN-KRK) verabschiedet. Inzwischen ist die Konvention von 195 Staaten weltweit ratifiziert worden und damit das am häufigsten anerkannte Menschenrechtsdokument der UN. Jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll mit der Kinderrechtskonvention besonderer Schutz gewährt werden. Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich zur Umsetzung und Gewährleistung der in den 41 Artikeln des völkerrechtswirksamen Vertragswerks festgeschriebenen Freiheits- und Schutzrechte.

    Menschenrechte stehen jedem Menschen gleichermaßen zu, ungeachtet des Alters. Der UN-Kinderrechtskonvention liegt die Überlegung zugrunde, dass es für das Wohlergehen von Kindern unter 18 Jahren wichtig ist, ihre Rechte besonders hervorzuheben, sie zu schützen und die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

    Zeitgleich mit der UN-KRK wurde am CERN Forschungszentrum in Genf durch Tim Berners-Lee das World Wide Web entwickelt. Der Programmcode, der eigentlich für den Austausch von Informationen unter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern geschrieben wurde, hat die Nutzung des Internet für jede und jeden ermöglicht. Global betrachtet sind heute mehr als 3 Mrd. Menschen regelmäßig mit dem Netz verbunden und nutzen Onlineservices. Ein Drittel der Internetnutzerinnen und nutzer weltweit ist unter 18 Jahre alt und damit im Sinne der UN-KRK ein Kind. In Deutschland haben laut den Erhebungen der KIM- und JIM-Studien 97 Prozenz der Kinder und Jugendlichen im Alter von sechs bis 19 Jahren zu Hause Zugang zum Internet. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Digitalisierung schon heute den Alltag von Kindern maßgeblich beeinflusst, in positiver und in negativer Weise.

    Die Vereinbarungen der Kinderrechtskonvention beziehen sich auf alle Lebensbereiche, sie geben Kindern bestimmte Rechte und setzen einen Regelungsrahmen, um diesen Anspruch zu gewährleisten. Für einige Artikel wie z.B. das Recht auf freie Meinungsäußerung () und das Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 17) sind die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Wahrnehmung der darin benannten Rechte offenkundig. Bei anderen Artikeln ist es erforderlich, genauer zu hinterfragen, welche Auswirkungen die digitalisierte Lebenswelt von Kindern auf die Ausübung der Freiheits- und Schutzrechte hat oder welche Möglichkeiten die Digitalisierung für ein erweitertes Verständnis der gewährten Rechte eröffnet. Zu letzterem zählt zum Beispiel das in Art. 12 genannte Mitspracherecht. Die angemessene Berücksichtigung der kindlichen Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten kann mittels digitaler Medien erheblich vereinfacht werden. Die Fähigkeit von Kindern, ihre eigene Position zu bestimmten Gegenständen zu entwickeln und zu äußern, wächst mit ihrem Alter. Partizipationsangebote im Internet können diesen Lern- und Entwicklungsprozess unterstützen und begleiten und so der Stimme von Kindern jeden Alters Gehör verschaffen. Auch die in Artikel 15 definierte Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit kann von Kindern ungeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihrer sozialen Herkunft durch das Internet und über Social Media Plattformen in vielfältiger Weise wahrgenommen werden. Ebenso eröffnen digitale Medien neue Möglichkeiten, das Recht auf Bildung durch Angebote des Onlinelernens zu erweitern. Artikel 31 betont das Recht von Kindern auf Spiel, Freizeit und Zugang zu kulturellen Angeboten; alle drei Bereiche werden von Kindern heute in zunehmendem Maß über digitale Angebote wahrgenommen. Die Bauordnungen der meisten deutschen Bundesländer schreiben die Errichtung von Kinderspielplätzen explizit vor, vielfach mit einer Altersgrenze für Kinder bis 14 Jahre, um so einen Schutzraum zu gewähren. Im digitalen Umfeld sind solche explizit für Kinder unterhalb eines bestimmten Alters gestaltete Angebote, die oft als Walled Garden bezeichnet werden, eher die Ausnahme und eine Verpflichtung, solche sicheren Bereiche zu schaffen, gibt es bisher nicht.

    Artikel 19 sowie 34 und 36 fordern dazu auf, Kinder vor Gewalt, sexuellem Missbrauch und Ausbeutung zu schützen. Heute muss dieser Schutz auch im Hinblick auf durch das Internet entstehende oder verstärkte Risiken interpretiert werden.

    Die UN-Kinderrechtskonvention behält auch angesichts der Digitalisierung ihre hohe Relevanz und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls hat oberste Priorität. Für die digitalisierte Lebenswelt von Kindern bedarf es nicht der Erweiterung der UN-KRK durch neue Artikel, vielmehr müssen die getroffenen Vereinbarungen neu verstanden, falls erforderlich durch eine ‚Allgemeine Bemerkung’ konkretisiert und auf die digitale Lebenswelt von Kindern angewendet werden. Aktuelle technische Entwicklungen der Digitalisierung, die sich in vernetzten Gegenständen wie Spielzeug oder Bekleidung unter dem Begriff „Internet der Dinge“ bereits abzeichnen, unterstreichen die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Begleitung und Beobachtung der Voraussetzungen für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.



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