HINTERGRUND
Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld
Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel I: Einleitung und Kapitel II: Zielsetzung
I. Einleitung
Die im Vorfeld der vorliegenden Allgemeinen Bemerkung beteiligten Kinder erklärten, digitale Technologien seien für ihr Leben jetzt und in Zukunft von entscheidender Bedeutung: „Durch digitale Technologien können wir Informationen aus der ganzen Welt bekommen.“ „[Die digitalen Technologien] haben mich mit wichtigen Aspekten bekannt gemacht, durch die ich mich selbst identifiziere.“ „Wenn man traurig ist, kann das Internet einem helfen, etwas zu sehen, das einem Freude macht."
Das digitale Umfeld wächst und entwickelt sich ständig weiter. Es umfasst Informations- und Kommunikationstechnologien wie digitale Netzwerke, Inhalte, Dienste und Anwendungen, vernetzte Geräte und Umgebungen, virtuelle und erweiterte Realitäten (virtual reality - VR, augmented reality - AR), künstliche Intelligenz, Robotik, automatisierte Systeme, Algorithmen und Datenanalysen, Biometrie und Implantattechnologie.
Das digitale Umfeld gewinnt auch in Krisenzeiten in den meisten Lebensbereichen von Kindern immer mehr an Bedeutung, denn gesellschaftliche Aufgaben wie Bildung, staatliche Leistungen und Wirtschaft stützen sich mehr und mehr auf digitale Technologien. Dies bietet neue Möglichkeiten für die Verwirklichung der Kinderrechte, birgt aber auch die Gefahr ihrer Verletzung oder ihres Missbrauchs. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wünschten sich die Kinder, dass das digitale Umfeld ihre sicheren und gleichberechtigten Aktivitäten unterstützen, fördern und schützen soll: „Wir möchten, dass die Regierung, die Technologieunternehmen und Lehrkräfte uns helfen, mit nicht vertrauenswürdigen Informationen im Internet umzugehen.“; „Ich möchte gern Klarheit darüber bekommen, was mit meinen Daten passiert… Wozu werden sie gesammelt? Wie werden sie gesammelt?“; „Ich bin... besorgt, dass meine Daten weitergegeben werden."
Die Rechte jedes Kindes sind im digitalen Umfeld zu achten, zu schützen und zu verwirklichen. Innovationen im Bereich digitaler Technologien wirken sich auf das Leben und die Rechte von Kindern auf unterschiedliche Weisen aus, die weitreichend und wechselseitig miteinander verknüpft sind, auch dann, wenn nicht die Kinder selbst das Internet nutzen. Ein kindgerechter Zugang zu digitalen Technologien kann Kinder dabei unterstützen, die gesamte Bandbreite ihrer bürgerlichen, politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte auszuüben. Wenn jedoch Digitale Integration nicht erreicht wird, ist es wahrscheinlich, dass bestehende Benachteiligungen verschärft werden und neue hinzutreten.
Die vorliegende Allgemeine Bemerkung stützt sich auf die Erkenntnisse des Ausschusses aus der Auswertung der Berichte von Vertragsstaaten, aus seinem Tag der allgemeinen Diskussion (day of general discussion) zum Thema digitale Medien und Kinderrechte, aus der Spruchpraxis der für die jeweiligen Menschenrechtsverträge zuständigen Organe, aus den Empfehlungen sowie den Sonderverfahren des Menschenrechtsrates, aus zwei Konsultationsrunden mit Staaten, Expert:innen und anderen Interessenvertretungen zum Konzeptpapier und zum ausführlichen Entwurf sowie aus der internationalen Beteiligung von 709 Kindern, die unter unterschiedlichen Bedingungen in 28 Ländern in mehreren Weltregionen leben.
Die vorliegende Allgemeine Bemerkung soll in Verbindung mit anderen einschlägigen Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses sowie seinen Leitlinien für die Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie gelesen werden.
In der vorliegenden allgemeinen Bemerkung erläutert der Ausschuss, wie die Vertragsstaaten das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden UN-Kinderrechtskonvention, Konvention oder UN-KRK) in Bezug auf das digitale Umfeld umsetzen sollen, und gibt Leitlinien für entsprechende legislative, politische und sonstige Maßnahmen vor, um eine vollständige Einhaltung ihrer Pflichten zu gewährleisten, die sich aus der UN-Kinderrechtskonvention und den zugehörigen Fakultativprotokollen hinsichtlich der Chancen, Risiken und Herausforderungen bei der Förderung, der Achtung, dem Schutz und der Verwirklichung sämtlicher Rechte von Kindern im digitalen Umfeld ergeben.
II. Zielsetzung
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