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BERICHTE UND PUBLIKATIONEN

Veröffentlicht am 19.11.21

Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel III: Allgemeine Grundsätze A - B

III. Allgemeine Grundsätze

  1. Die nachfolgenden vier Grundsätze geben die Perspektive vor, aus der die Umsetzung aller übrigen aus dem Übereinkommen abgeleiteten Rechte betrachtet werden soll. Sie sollen als Leitfaden für die Festlegung der Maßnahmen dienen, die für die Verwirklichung der Kinderrechte in Bezug auf das digitale Umfeld erforderlich sind.

  2. A. Nichtdiskriminierung

  3. Entsprechend dem Recht auf Nichtdiskriminierung müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass alle Kinder gleichermaßen einen effektiven und kindgerechten Zugang zum digitalen Umfeld haben. Die Vertragsstaaten sollen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um digitale Ausgrenzung zu überwinden, etwa durch die Bereitstellung von kostenlosem, sicherem Internetzugang für Kinder an Orten des öffentlichen Lebens sowie durch Investitionen in Maßnahmen und Programme, die den bezahlbaren Zugang aller Kinder zu digitalen Technologien und deren sachkundige Nutzung im Bildungs-, sozialräumlichen und privatem Umfeld unterstützen.

  4. Kinder können diskriminiert werden, indem sie von der Nutzung digitaler Technologien und Dienste ausgeschlossen sind, bei der Nutzung solcher Technologien Hassbotschaften erhalten oder unlauter behandelt werden. Diskriminierung kann auch gegeben sein, wenn automatisierte Prozesse zur Informationsfilterung, zum Profiling oder der Entscheidungsfindung auf unausgewogenen, unvollständigen oder unlauter erworbenen Daten eines Kindes basieren.

  5. Der Ausschuss fordert die Vertragsstaaten zu proaktiven Maßnahmen auf, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einer Behinderung, des sozioökonomischen Hintergrunds, der ethnischen oder nationalen Herkunft, der Sprache oder aus sonstigen Gründen ebenso verhindern wie die Diskriminierung von Kindern die Minderheiten und indigenen Völkern angehören, von asylsuchenden und geflüchteten Kindern sowie migrierten Kindern, von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen Kindern, von Kindern, die Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt sind oder waren, von Kindern in alternativer Betreuung, von Kindern, denen die Freiheit entzogen wurde, und anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen von Kindern. Präzise Maßnahmen sind erforderlich, um die geschlechtsspezifische Spaltung zu überwinden und um zu gewährleisten, dass dem Zugang zum digitalen Umfeld, der Medienbildung, der Privatsphäre und der Online-Sicherheit von Mädchen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

  6. B. Kindeswohl (best interests of the child)

  7. Das Kindeswohl (best interests of the child) ist ein dynamisches Konzept, das eine dem jeweiligen Kontext angemessene Ermittlung erfordert. Das digitale Umfeld wurde ursprünglich nicht für Kinder gestaltet und spielt dennoch eine wichtige Rolle in ihrem Leben. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Regulierung, Gestaltung, Verwaltung und Nutzung des digitalen Umfelds das Wohl eines jeden Kindes vorrangig berücksichtigt wird.

  8. Die Vertragsstaaten sollen die für die Überwachung der Umsetzung der Kinderrechte zuständigen nationalen und lokalen Stellen in solche Maßnahmen einbeziehen. Bei der Bestimmung des Kindeswohls sollen sie sämtliche Rechte von Kindern berücksichtigen, einschließlich ihres Rechts, Informationen zu suchen, zu erhalten und zu teilen, vor Gefahren geschützt zu werden und für ihre Perspektiven angemessenes Gehör zu finden. Die Staaten sollen zudem im Hinblick auf die zur Kindeswohlermittlung und -bestimmung angewendeten Kriterien Transparenz gewährleisten.

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