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BERICHTE UND PUBLIKATIONEN

Veröffentlicht am 19.11.21

Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel V: Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung durch die Vertragsstaaten A - F

V. Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung durch die Vertragsstaaten

  1. Zur Verwirklichung der Kinderrechte und zum Schutz von Kindern im digitalen Umfeld, bedarf es eines breiten Spektrums an legislativen, administrativen Maßnahmen, einschließlich Vorsorgemaßnahmen.

  2. A. Gesetzgebung

  3. Die Vertragsstaaten sollen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ihre nationale Gesetzgebung überprüfen, verabschieden und aktualisieren, um sicherzustellen, dass das digitale Umfeld mit den Rechten gemäß der UN-Kinderrechtskonvention sowie der dazugehörenden Fakultativprotokolle vereinbar ist. Die Gesetzgebung sollte den technologischen Fortschritt und neue Verfahren in relevanter Weise spiegeln. Die Staaten sollen Rechtsfolgenabschätzungen für Kinderrechte (child rights impact assessments) vorschreiben, um die Rechte von Kindern in die Gesetzgebung, in Haushaltsaufstellungen und in anderen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld fest einzubinden. Auch bei Behörden und Unternehmen, die mit der Digitalisierung befasst sind, sollen die Staaten den Einsatz solcher Folgenabschätzung fördern.

  4. B. Umfassende Politik und Strategie

  5. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass ihre nationale Politik in Bezug auf Kinderrechte konkret das digitale Umfeld berücksichtigt. Sie sollen einschlägige Vorschriften, branchenspezifische Verhaltenskodizes, Gestaltungsvorgaben und Aktionspläne umsetzen, regelmäßig evaluieren und aktualisieren. Ziel solcher nationalen Vorgaben soll es sein, Kindern die Möglichkeit zu geben, von ihren Aktivitäten im digitalen Umfeld zu profitieren, und ihnen sicheren Zugang zum digitalen Umfeld zu gewährleisten.

  6. Der Schutz von Kindern im digitalen Umfeld soll in die nationale Kinderschutzpolitik aufgenommen werden. Die Vertragsstaatesollen Maßnahmen einführen, mit denen Kinder vor Gefahren geschützt werden, darunter auch vor Cyberaggressionen sowie digital unterstützter und im Internet stattfindender sexueller Ausbeutung und Misshandlung von Kindern. Sie sollen die Verfolgung solcher Delikte sicherstellen und Kindern, die so behandelt wurden, Abhilfe und Unterstützung gewährleisten. Die Staaten sollen zudem auf die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Kindern eingehen, u. a. durch das Angebot kindgerechter Informationen, wenn nötig als Übersetzung in wichtige Minderheitensprachen.

  7. Die Vertragsstaaten sollen die Umsetzung wirksamer Kinderschutzmechanismen und Sicherungsmaßnahmen im Internet gewährleisten und dabei auch die übrigen Kinderrechte in all jenen Bereichen achten, in denen Kinder Zugang zum digitalen Umfeld haben, d. h. bei sich zu Hause, in Bildungseinrichtungen, Internetcafés, Jugendzentren, Bibliotheken sowie Gesundheitseinrichtungen und alternativen Betreuungseinrichtungen.

  8. C. Koordinierung

  9. Um die bereichsübergreifenden Auswirkungen der Digitalisierung auf die Kinderrechte abzudecken, sollen die Vertragsstaaten eine Regierungsstelle damit beauftragen, Politik, Richtlinien und Programme mit Bezug zu den Kinderrechten zwischen den zentralen Ministerien und den verschiedenen Regierungsebenen zu koordinieren. Diese nationale Koordinierungsstelle soll sich mit Schulen sowie dem Informations- und Kommunikationstechnologiesektor abstimmen und mit Unternehmen, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft sowie Organisationen zusammenarbeiten, um die Kinderrechte in Bezug auf das digitale Umfeld auf sektorübergreifender, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verwirklichen. Bei Bedarf soll sie auf technologische und andere geeignete Expertise innerhalb und außerhalb der Regierung zurückgreifen. Ihre Effektivität bei der Umsetzung ihrer Aufgaben soll von unabhängiger Seite überprüft werden.

  10. D. Ressourcenzuweisung

  11. Die Vertragsstaaten sollen öffentliche Mittel bereitstellen, zuweisen und einsetzen, um Gesetze, Maßnahmen und Programme umzusetzen, die eine umfassende Verwirklichung der Kinderrechte im digitalen Umfeld gewährleisten und die Digitale Integration verbessern. Letztere ist erforderlich, um die zunehmenden Auswirkungen der Digitalisierung auf das Leben von Kindern anzugehen und einen gleichberechtigten Zugang zum Internet sowie die Erschwinglichkeit von Diensten und Konnektivität zu fördern.

  12. Werden Ressourcen aus der Wirtschaft beigesteuert oder durch internationale Kooperationen beschafft, sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass ihr eigenes Mandat, die Bereitstellung von Finanzmitteln, Haushaltszuweisungen und Ausgaben nicht durch Dritte beeinträchtigt oder untergraben werden.

  13. E. Datenerhebung und -auswertung

  14. Regelmäßige Datenaktualisierung und Forschung sind entscheidend für das Verstehen der Auswirkungen des digitalen Umfelds auf das Leben von Kindern, die Bewertung der Folgen für die Kinderrechte und die Beurteilung der Wirksamkeit staatlicher Interventionen. Die Vertragsstaaten sollen gewährleisten, dass aussagekräftige und umfassende Datenerhebungen erfolgen, die ausreichend finanziert sind und die nach Alter, Geschlecht, Behinderung, Ort, ethnischer und nationaler Herkunft sowie sozioökonomischem Hintergrund aufgeschlüsselt sind. Solche Datenerhebungen und Forschungsvorhaben, auch wenn sie mit und von Kindern selbst durchgeführt werden, sollen in die Gesetzgebung, Politik und Praxis einfließen und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Datenerhebung und Forschung mit Bezug zu digitalen Aktivitäten von Kindern muss die Privatsphäre der Kinder respektieren und höchsten ethischen Maßstäben genügen.

  15. F. Unabhängiges Monitoring

  16. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass die Mandate der nationalen Menschenrechtsinstitutionen und anderer einschlägiger unabhängiger Institutionen die Kinderrechte im digitalen Umfeld umfassen und dass diese Institutionen in der Lage sind, Beschwerden von Kindern und von Personen oder Organisationen, die sie vertreten entgegenzunehmen, zu prüfen und zu bearbeiten. Wo unabhängige Aufsichtsstellen, die Aktivitäten in Bezug auf das digitale Umfeld überwachen, vorhanden sind, sollen die nationalen Menschenrechtsinstitutionen in enger Zusammenarbeit mit diesen Stellen sicherstellen, dass sie ihr Mandat in Bezug auf Kinderrechte effektiv wahrnehmen.

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