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BERICHTE UND PUBLIKATIONEN

Veröffentlicht am 19.11.21

Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel V: Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung durch die Vertragsstaaten J - K 1

J. Kommerzielle Werbung und Marketing

  1. Zum digitalen Umfeld gehören Unternehmen, deren Geschäftsmodell darauf basiert, dass sie personenbezogene Daten verarbeiten, um umsatzgenerierende oder kostenpflichtige Inhalte zu erstellen, was beabsichtigt oder unbeabsichtigt Einfluss auf die digitalen Erfahrungen von Kindern hat. An vielen dieser Prozesse sind zahlreiche kommerzielle Partner:innen beteiligt. Hierdurch entsteht eine Lieferkette aus kommerziellen Aktivitäten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verletzungen der Rechte von Kindern oder deren Missbrauch bedingen können; dabei kann es sich z.B. um Werbestrategien handeln, die das Verhalten eines Kindes antizipieren und es zu immer drastischeren Inhalten hinlenken, um automatische Benachrichtigungen, die den Schlaf des Kindes unterbrechen, oder um die Nutzung persönlicher Informationen oder des Standorts eines Kindes mit dem Ziel, ihm potenziell schädliche Inhalte in kommerzieller Absicht zugänglich zu machen.

  2. Die Vertragsstaaten sollen bei der Regulierung von Werbung und Marketing, die sich an Kinder richten und ihnen zugänglich sind, das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Sponsoring, Produktplatzierungen und alle weiteren in kommerzieller Absicht verbreiteten Inhalte sollen sich klar von allen anderen Inhalten unterscheiden und keine geschlechtsspezifischen oder ethnienbezogene Stereotypen perpetuieren.

  3. Die Vertragsstaaten sollen ein Profiling oder die Zielgruppenansprache (targeting) von Kindern jeden Alters zu kommerziellen Zwecken gesetzlich verbieten, soweit diese auf der digitalen Aufzeichnung ihrer tatsächlichen oder hergeleiteten Charakteristika basieren. Dies schließt Gruppen- oder Sammeldaten sowie das Targeting aufgrund einer Zugehörigkeit oder interessensbasierter Profilbildung mit ein. Praktiken, die sich auf Neuromarketing, Emotionsanalyse, immersive Werbung sowie Werbung in Umgebungen virtueller oder erweiterter Realität (VR oder AR) stützen, um den Verkauf von Produkten, Anwendungen und Dienstleistungen zu fördern, sollen weder direkt noch indirekt an Kinder gerichtet werden dürfen.

  4. K. Zugang zur Justiz und Rechtsmittel

  5. Kinder stehen beim Zugang zur Justiz im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld aus einer Reihe von Gründen vor besonderen Herausforderungen. Probleme bereitet unter anderem, dass Gesetze fehlen, die Verstöße gegen die Kinderrechte speziell im Hinblick auf das digitale Umfeld sanktionieren, dass es oft schwierig ist, Beweise zu erbringen oder Täter:innen zu identifizieren, und dass Kinder und ihre Eltern oder Betreuende ihre Rechte nicht kennen oder nicht wissen, worin eine Verletzung ihrer Rechte oder ein Rechtsmissbrauch im digitalen Umfeld überhaupt bestehen kann. Weitere Probleme ergeben sich unter Umständen, wenn Kinder vertrauliche oder private Online-Aktivitäten offenlegen müssen oder Repressalien durch Gleichaltrige oder soziale Ausgrenzung fürchten.

  6. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass geeignete und wirksame gerichtliche und außergerichtliche Rechtsmittel im Fall einer Verletzung von Kinderrechten im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld leicht zugänglich und allen Kindern und Personen und Organisationen, die sie vertreten, bekannt sind. Beschwerde- und Meldemechanismen sollen kostenlos, sicher, vertraulich, erreichbar, kindgerecht und in zugänglichen Formaten verfügbar sein. Die Vertragsstaaten sollen zudem Kollektivbeschwerden wie Sammelklagen und Rechtsstreitigkeiten im öffentlichen Interesse sowie rechtliche oder andere angemessene Unterstützung u.a. durch spezialisierte Dienste für Kinder bereitstellen, deren Rechte im digitalen Umfeld oder auf digitalem Wege verletzt wurden.

  7. Die Vertragsstaaten sollen Rahmenbedingungen für Hilfsmechanismen für die betroffenen Kinder schaffen sowie diese koordinieren und regelmäßig überwachen und bewerten. Solche Hilfsmechanismen sollen Maßnahmen zur Identifizierung geschädigter Kinder, für ihre Therapie, Nachsorge und soziale Wiedereingliederung umfassen. In die Hilfsmechanismen sollen Schulungen zur Identifizierung geschädigter Kinder integriert sein, auch für Anbietende digitaler Dienste. Derartige Verfahren sollen behördenübergreifend und kindgerecht sein, um eine erneute und sekundäre Viktimisierung eines Kindes im Rahmen von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zu verhüten. Hierbei können besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und zur Wiedergutmachung von Schäden im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld erforderlich sein.

  8. Eine angemessene Wiedergutmachung umfasst Wiederherstellung, Entschädigung und Genugtuung und kann z.B. eine Entschuldigung, eine Richtigstellung, die Entfernung rechtswidriger Inhalte oder den Zugang zu Maßnahmen der psychischen Genesung umfassen. Rechtsbehelfe bei Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld sollen die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern berücksichtigen; sie erfordern schnelles Eingreifen, um fortgesetzten und künftigen Schaden zu verhüten. Die Vertragsstaaten sollen gewährleisten, dass sich die Verletzungen nicht wiederholen, u.a. anderem durch die Reform einschlägiger Gesetze und Richtlinien und deren wirksame Umsetzung.

  9. Digitale Technologien bedingen zusätzliche Komplexität in der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gegen Kinder, die Staatsgrenzen überschreiten können. Die Vertragsstaaten sollen prüfen, inwieweit der Einsatz digitaler Technologien die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gegen Kinder erleichtern oder behindern kann, und alle verfügbaren Präventions-, Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, auch in Zusammenarbeit mit internationalen Partner:innen. Sie sollen für Strafverfolgungsbeamt:innen, Staatsanwält:innen und Richte:innen einschlägige Schulungen zu Kinderrechtsverletzungen speziell im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld anbieten, auch im Rahmen internationaler Kooperationen.

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