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BERICHTE UND PUBLIKATIONEN

Veröffentlicht am 19.11.21

Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel VI: Grundrechte und Freiheiten E 1

E. Recht auf Privatsphäre

  1. Die Privatsphäre ist unverzichtbar für die Handlungsfähigkeit, Würde und Sicherheit von Kindern und für die Ausübung ihrer Rechte. Die personenbezogenen Daten von Kindern werden verarbeitet, um ihnen Bildungs-, Gesundheits- und sonstige Leistungen zu bieten. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten durch öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und andere Organisationen, aber auch kriminelle Aktivitäten wie Identitätsdiebstahl können die Privatsphäre von Kindern bedrohen. Gefahren können jedoch auch durch die eigenen Aktivitäten der Kinder und Handlungen von Familienmitgliedern, Gleichaltrigen und anderen Personen entstehen, z.B., indem Eltern Fotos online teilen oder Dritte Informationen über ein Kind weitergeben.

  2. Daten können u.a. Informationen über Identität, Aktivitäten, Aufenthaltsort, Kommunikation, Gefühle, Gesundheitszustand und Beziehungen der Kinder enthalten. Anhand gewisser Kombinationen personenbezogener Daten einschließlich biometrischer Daten lässt sich die Identität eines Kindes eindeutig ermitteln. Digitale Praktiken wie automatisierte Datenverarbeitung, Profiling, nutzungsbasiertes Targeting (behavioral targeting), verbindliche Identitätsprüfungen, Informationsfilterung und Massenüberwachung gehören heute zum Alltag. Solche Praktiken können willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in das Recht von Kindern auf Privatsphäre nach sich ziehen und für Kinder negative Folgen haben, die auch im späteren Leben fortwirken können.

  3. Eingriffe in die Privatsphäre eines Kindes sind nur dann zulässig, wenn sie weder willkürlich noch rechtswidrig sind. Jeglicher Eingriff muss daher gesetzlich geregelt sein, einem legitimen Zweck dienen, dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechen, verhältnismäßig und auf die Wahrung des Kindeswohls ausgerichtet sein. Er darf den Bestimmungen, Zielen oder Zwecken des Übereinkommens nicht widersprechen.

  4. Die Vertragsstaaten sollen mithilfe legislativer, behördlicher und sonstiger Maßnahmen sicherstellen, dass alle Organisationen und alle Umgebungen, die Daten von Kindern verarbeiten, deren Privatsphäre achten und schützen. Wirksame Sicherheitsvorkehrungen, Transparenz, unabhängige Aufsicht und Zugang zu Rechtsmitteln sollen gesetzlich verankert sein. Für digitale Produkte und Dienstleistungen, die Kinder betreffen, sollen die Vertragsstaaten das Konzept von Datenschutz durch Technikgestaltung (privacy by design) fördern. Sie sollen ihre gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz regelmäßig überprüfen und dafür sorgen, dass die Verfahren und Praktiken vorsätzliche oder unabsichtliche Verletzungen der Privatsphäre von Kindern verhüten. Falls Datenverschlüsselung als ein geeignetes Mittel erachtet wird, sollen die Vertragsstaaten Maßnahmen abwägen, die geeignet sind, um die Erkennung und Meldung von sexueller Ausbeutung und Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ermöglichen. Solche Maßnahmen sind nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit streng zu begrenzen.

  5. Ist eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten eines Kindes erforderlich, sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass diese Einwilligung informiert und freiwillig durch das Kind oder, je nach dessen Alter und Entwicklungsstand, durch seine Eltern oder Betreuenden erteilt und vor Beginn der Datenverarbeitung eingeholt wird. Gilt die Einwilligung durch das Kind selbst als unzureichend und werden dessen Eltern zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Kindes aufgefordert, sollen die Vertragsstaaten die datenverarbeitenden Stellen verpflichten, sicherzustellen, dass die Einwilligung informiert erfolgt, aussagekräftig ist und tatsächlich durch die Eltern oder Betreuungsperson des Kindes erteilt wurde.

  6. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass Kinder und ihre Eltern oder Betreuenden vorbehaltlich begründeter, rechtmäßiger Einschränkungen problemlos auf gespeicherte Daten zugreifen, unrichtige oder veraltete Daten berichtigen und rechtswidrig oder unnötig von Behörden, Privatpersonen oder anderen Stellen gespeicherte Daten löschen können. Sie sollen ferner Kindern das Recht zugestehen, ihre Einwilligung zu widerrufen und der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen, sofern der:die für die Datenverarbeitung Verantwortliche keine legitimen zwingenden Gründe für die Datenverarbeitung nachweisen kann. Außerdem sollen sie Kinder, Eltern und Betreuende in kindgerechter Sprache und barrierefreien Formaten über ihre Rechte als Betroffene informieren.

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