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BERICHTE UND PUBLIKATIONEN

Veröffentlicht am 19.11.21

Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) - Kapitel XI: Bildung, Freizeit und kulturelle Aktivitäten A

XI. Bildung, Freizeit und kulturelle Aktivitäten

A. Recht auf Bildung

  1. Das digitale Umfeld kann den Zugang von Kindern zu qualitativ hochwertiger inklusiver Bildung erheblich erleichtern und verbessern. Dies schließt verlässliche Ressourcen für formales, non-formales, informelles, Peer-to-Peer- und selbstgesteuertes Lernen ein. Der Einsatz digitaler Technologien kann auch die Bindung zwischen Lehrenden und Schüler:innen sowie unter den Lernenden stärken. Die beteiligten Kinder unterstrichen den Stellenwert digitaler Technologien für die Verbesserung ihres Zugangs zu Bildung sowie für die Unterstützung ihres Lernens und ihrer Teilhabe an außerschulischen Aktivitäten.

  2. Die Vertragsstaaten sollen Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Archive, Bibliotheken und Museen dabei unterstützen, Kindern den Zugang zu vielfältigen digitalen und interaktiven Lernressourcen zu ermöglichen, darunter auch indigenen Ressourcen sowie Materialien in den Sprachen, die Kinder verstehen. Diese und andere wertvolle Quellen können das Engagement von Kindern in ihren eigenen kreativen, zivilgesellschaftlichen und kulturellen Praktiken fördern und ihnen ermöglichen, jene anderer kennenzulernen. Die Vertragsstaaten sollen die Chancen von Kindern auf Online- und lebenslanges Lernen verbessern.

  3. Die Vertragsstaaten sollen gerecht verteilt in die technologische Infrastruktur der Schulen und anderer Lernumgebungen investieren, indem sie die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit einer ausreichenden Anzahl von Computern, hochwertigen und schnellen Breitbandverbindungen und stabiler Stromversorgung, die Schulung von Lehrkräften im Umgang mit digitalen Bildungstechnologien sowie die Zugänglichkeit und die rechtzeitige Wartung von Schultechnologien sicherstellen. Sie sollen zudem die Erstellung und Verbreitung einer Vielzahl hochwertiger digitaler Bildungsmaterialien in Sprachen unterstützen, die Kinder verstehen, und sicherstellen, dass bestehende Benachteiligungen z. B. für Mädchen nicht weiter verschärft werden. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass die Nutzung digitaler Technologien den Präsenzunterricht nicht untergräbt und pädagogisch begründet ist.

  4. Kindern, die nicht vor Ort in der Schule anwesend sind, die in abgelegenen Gebieten oder in benachteiligten oder besonders schutzbedürftigen Situationen leben, können digitale Bildungstechnologien Fernunterricht oder mobiles Lernen ermöglichen. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass eine angemessene Infrastruktur vorhanden ist, die allen Kindern Zugang zu den Materialien ermöglicht, die sie für den Fernunterricht benötigen, u.a. Geräte, Strom, Internetanbindung, Unterrichtsmaterialien und professionelle Unterstützung. Die Staaten sollen zudem sicherstellen, dass die Schulen über ausreichende Ressourcen verfügen, um Eltern und Betreuende in Bezug auf Distanzunterricht zu Hause zu unterstützen, und dass digitale Bildungsprodukte und -dienste Ungleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu persönlichen Bildungsangeboten weder verursachen noch verschärfen.

  5. Die Vertragsstaaten sollen evidenzbasierte Maßnahmen, Standards und Richtlinien für Schulen und andere für die Beschaffung und Nutzung von Bildungstechnologien und -materialien zuständige Stellen entwickeln, um die Versorgung mit hochwertigen Bildungsangeboten zu verbessern. Die Vorgaben für digitale Lerntechnologien sollen sicherstellen, dass der Einsatz dieser Technologien ethisch vertretbar und für Bildungszwecke angemessen ist und Kinder weder Gewalt und Diskriminierung, noch einem Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten, kommerzieller Ausbeutung oder anderen Verletzungen ihrer Rechte aussetzt, z. B. wenn mithilfe digitaler Technologien die Aktivitäten eines Kindes dokumentiert und mit Eltern oder Betreuenden ohne Wissen oder Zustimmung des Kindes geteilt werden.

  6. Die Vertragsstaaten sollen sicherstellen, dass die Vermittlung digitaler Kompetenzen in den Schulen als Teil der Lehrpläne für die Grundbildung von der Vorschule an über alle Schuljahre hinweg vermittelt wird und dass diese pädagogische Praxis anhand ihrer Ergebnisse beurteilt wird. Die Lehrpläne sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten umfassen, die zum sicheren Umgang mit einer Vielzahl von digitalen Werkzeugen und Materialien befähigen, einschließlich solcher, die sich auf Inhalte, Entwicklung, Zusammenarbeit, Partizipation, Sozialisation und bürgerschaftliches Engagement beziehen. Die Lehrpläne sollen zudem kritisches Denken fördern, zum Auffinden vertrauenswürdiger Informationsquellen anleiten und beim Erkennen von Falschinformationen und sonstiger einseitiger oder unwahrer Inhalte auch zu Fragen der Sexual- und Fortpflanzungskunde, der Menschenrechte einschließlich der Kinderrechte im digitalen Umfeld helfen und erläutern, in welcher Form Unterstützung und Abhilfe zur Verfügung steht. Die Lehrpläne sollen vorsehen, Kindern bewusst zu machen, welche negativen Auswirkungen Inhalte, Kontakte, Verhaltensweisen und Vertragsverhältnisse auf sie haben können, u.a. durch Cyberaggression, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch oder Gewalt in anderer Form. Sie sollen Strategien zur Bewältigung von Schädigungen umfassen sowie Selbstschutzmechanismen zum Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten sowie denen anderer vermitteln und darüber hinaus den Kindern helfen, ihre soziale und emotionale Kompetenzen und ihre Resilienz zu stärken.

  7. Es wird immer wichtiger, dass Kinder das digitale Umfeld einschließlich der Infrastruktur, Geschäftspraktiken, Überzeugungsstrategien und der Nutzung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Überwachung und die potenziellen Nachteile der Digitalisierung für die Gesellschaft verstehen. Lehrkräfte, insbesondere diejenigen, die Medienkompetenz vermitteln und Sexual- und Fortpflanzungskunde unterrichten, sollen in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld qualifiziert sein.

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