GEWALT GEGEN KINDER
Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Konvention Nr. 201; Lanzarote
Dieses Übereinkommen ist das erste Rechtsinstrument, das die zahlreichen Formen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Straftaten erklärt, einschließlich der Missbrauchsfälle, die unter Anwendung von Gewalt, Zwang oder Drohungen zu Hause oder in der Familie stattfinden. Zu den Präventivmaßnahmen, die in dem Übereinkommen aufgeführt sind, schließen das Screening, die Rekrutierung und das Training von Personen ein, die mit Kindern arbeiten, die Aufklärung von Kindern betreiben und sie darin unterrichten, wie sie sich selbst schützen können, sowie Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf Straftäter und potenzielle Straftäter.
Das Übereinkommen schafft außerdem Programme zur Unterstützung von Opfern, ermutigt Menschen, vermutete sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu melden, und richtet Telefonleitungen und Internet-Hilfsstellen für Kinder ein. Es stellt darüber hinaus sicher, dass bestimmte Verhaltensweisen als Straftaten klassifiziert werden, u.a. sexuelle Handlungen mit einem minderjährigen Kind und Kinderprostitution und Kinderpornografie. Das Übereinkommen unter Strafe stellt auch die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke („Grooming“) und „Sextourismus“.
Mit dem Ziel, den Kindersextourismus zu bekämpfen, schafft das Übereinkommen die Möglichkeit, Personen für einige Straftaten zu verfolgen, auch wenn diese im Ausland begangen werden. Das Rechtsinstrument stellt außerdem sicher, dass kindliche Opfer bei den Prozessen geschützt werden, z. B. im Hinblick auf ihre Identität und ihre Privatsphäre.
In den Artikeln 21 und 23 wird auf Straftaten über die Teilnahme von Kindern an pornografischen Ausübungen eingegangen sowie werden strafrechtliche Konsequenzen benannt, die auf die Ansprache von Kindern durch digitale Technologien, zu folgen haben.
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Quelle: Europarat